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Anwendungshinweise zum Umgang mit Corona-Tests in Betrieben



26.04.2021

Mit der zweiten Änderung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung schrieb Minister Heil die Testpflicht für Unternehmen fest. Diese Änderungsverordnung trat am 20. April 2021 in Kraft. Nach dieser Verordnung mussten Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht Zuhause arbeiten können, einmal pro Woche, ein Testangebot unterbreiten. Doch die Verordnung war noch nicht in Kraft getreten, da hatte das Ministerium bereits einen Referentenentwurf auf den Weg gebracht, in dem die Testpflicht für Unternehmen auf zwei Mal pro Woche verschärft werden sollte. Der Referentenentwurf datierte vom 19.04.2021.

Bereits am 23.4.2021, nur zwei Tage nach Inkrafttreten der Zweiten Änderungsverordnung, trat bereits die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft.
Die 3. Änderungsverordnung finden Sie in unserem Downloadbereich.

Ab jetzt haben also die Unternehmen zwei Mal pro Woche ihren Beschäftigten ein Testangebot zu unterbreiten. Zugleich wurden die Nachweispflichten der Arbeitgeber verschärft. Sie müssen die Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten nicht mehr nur vier Wochen, sondern bis zum 30. Juni 2021 aufbewahren.





Laut dem Kabinettsbeschluss vom 13.04.2021 werden Unternehmen verpflichtet Ihren Mitarbeitern Corona-Tests anzubieten.

Die beschlossene Änderung (befristet bis zum 30.06.2021) der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die auch ein Testpflichtangebot für Arbeitgeber vorsieht,

wird voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft treten.

Die wesentlichen Beschlusspunkte sind:

  • Betriebe müssen ihren Beschäftigten, die nicht dauerhaft im Homeoffice arbeiten, einmal pro Woche ein Testangebot machen.
  • Zwei Tests pro Woche sollen Mitarbeitern zur Verfügung stehen, die besonders gefährdet sind.
    Das betrifft z. B. Mitarbeiter mit viel Kundenkontakt oder körpernahe Dienstleistungen, sowie Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.
  • Eine Testpflicht für Arbeitnehmer sieht der Beschluss nicht vor, sondern eine Testangebotspflicht.
  • Eine Dokumentation, ob die Mitarbeiter das Testangebot angenommen haben oder nicht, ist nicht zu führen.
  • Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber für eine Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren.


Die entsprechende „Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ haben wir Ihnen beigefügt. Des Weiteren Informationen hierzu vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).

Neben dem PCR-Test können auch PoC-Schnelltests von den Arbeitgebern verwendet werden. Unter die PoC-Schnelltests fallen auch die sogenannten Laien-Selbsttests.

Zur Versorgung der Innungsbetriebe mit zugelassenen Laien-Selbsttests ist die Kreishandwerkerschaft Mittelrhein hierzu kurzfristig eine Kooperation mit der Firma RG Arbeitsschutz eingegangen. Neben den Selbsttests können auch FFP2-Masken sowie medizinische Masken geordert werden.

Den Kooperationsflyer mit den Preisen zu den o. g. Produkten haben wir Ihnen anbei mitgesendet.

Bitte wenden Sie sich bei Bedarf unter Angabe des Aktionscodes -SelbsttestKHS- direkt an die Firma RG Arbeitsschutz.

Die Kontaktdaten finden Sie im Kooperationsflyer im Downloadbereich.





Durch eine deutliche Ausweitung der Corona-Testungen können unentdeckte Infektionsfälle identifiziert und somit auch Infektionsketten verstärkt unterbunden werden. Die neue Teststrategie von Bund und Ländern ist neben der Impfstrategie und den Hygieneregeln ein zentrales Element der aktuellen Corona-Politik in Deutschland.

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit erhalten Sie Antworten auf die vielen möglichen Fragen zur Testung oder HIER

Desweiteren finden Sie    HIER    eine Liste der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte  zugelassenen Selbsttests für Laien.

Anwendungshinweise zum Umgang mit Corona-Tests in Betrieben sowie eine Einwilligungserklärung (Arbeitnehmer) finden Sie in unserem Downloadbereich oder HIER



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