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CORONA- Kurzarbeitergeld



Stand, 24.03.2020

Update Kurzarbeitergeld:

https://www.youtube.com/watch?v=gRopyp-PEUI&feature=youtu.be


Das Kurzarbeitergeld für März muss unbedingt bis 31.03.2020 beantragt werden!
Hier gilt eine besondere Ausschlussfrist.


Bitte beachten Sie auch unseren neuesten newsletter mit heutigem Datum.
Sollten Sie diesen nicht erhalten haben, ist evtl. nicht die richtige E-Mail-Adresse bei uns hinterlegt.



Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01. März 2020.

Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.


Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Wichtige Hinweise!

Bevor Sie Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei Agentur für Arbeit anzeigen.

Bitte beantragen Sie das Kurzarbeitergeld auf dem postalischen Weg.
Dies ist laut Informationen des örtlichen Arbeitgeberservices
die schnellste Antrags- und Beantwortungsvariante, da somit die eingehende Post über die eAkte der Agentur für Arbeit digitalisiert
und weitergeleitet wird.

Den Antrag zur Anzeige finden Sie in unserem Downloadbereich.

Bitte beachten Sie unsere Hinweise unter dem Menüpunkt "Info / Downloadbereich"!
Dort finden Sie eine MUSTER-Vereinbarung-Einführung-Kurzarbeit.


Ihre Kreishandwerkerschaften

Ahrweiler  I  Mittelrhein  I  Rhein-Lahn




Rechtlicher Hinweis:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen unseren Betrieben als eine erste Hilfestellung dienen und sensibilisieren. Die Ausführungen stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.

Stand: 02.04.2020
Anstelle des bisherigen Antragsvordrucks für die Abrechnung gibt es vorübergehend die Möglichkeit, einen Kurzantrag Kurzarbeitergeld zu stellen.
Der bisherige Antrag Kug 107 und die Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste Kug 108 wurden aktualisiert. Beide Anträge zusammen stellen den Leistungsantrag dar.



 

 


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