Durch SEPA werden jedoch nicht nur grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der 28 Mitgliedsstaaten der EU vereinheitlicht. SEPA wird zusätzlich auch Veränderungen für den inländischen Zahlungsverkehr haben, da nationale Zahlungssysteme zu Gunsten der SEPA-Zahlungssysteme aufgegeben werden. Das bedeutet, dass alle Banken, Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Verbraucher von der verpflichtenden Einführung der SEPA-Instrumente ab Februar 2014 betroffen sein werden. Eine Kurzerläuterung zur IBAN und zur BIC erhalten Sie in einem entsprechenden Flyer der Deutschen Bundesbank. Sofern Sie Antworten zu Einzelfragen benötigen, empfehlen wir Ihnen den Fragen-Antwort-Katalog der Initiative SEPA Deutschland, den Sie unter folgendem Link aufrufen können: https://www.sepadeutschland.de/de/faq
Die SEPA-Überweisung
Die SEPA-Überweisung wurde im Januar 2008 eingeführt. Mit ihr können seither Euro-Zahlungen im Inland und auch in das SEPA-Gebiet ausgeführt werden, wenngleich diese Variante im Inlandszahlungsverkehr bisher nur eine untergeordnete Rolle spielte. Ab 01.02.2014 ist die Nutzung der SEPA-Überweisung zumindest für Unternehmen verpflichtend vorgeschrieben. Vorteile ergeben sich hier vor allem für grenzüberschreitende Zahlungen, die vorher mit Hilfe der EU-Standardüberweisung durchgeführt wurden und auf 50.000 Euro limitiert waren. Dieses Betragslimit ist mit Einführung der SEPA-Überweisung entfallen.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie z.B. ihre Kundenstammdaten umstellen müssen. Statt Kontonummer und Bankleitzahl sind zukünftig die IBAN und bei grenzüberschreitenden Transaktionen bis Februar 2016 der BIC zu verwenden. Angedacht ist jedoch, dass der BIC bis 2016 entfallen soll. Von den Banken wird Unternehmen in der Regel trotzdem empfohlen, IBAN und BIC in den Stammdaten zu implementieren, da an den Datenformaten für Firmenkunden, die ausschließlich die Nutzung von IBAN unterstützen, noch gearbeitet wird und unter Umständen erst zum Stichtag der Umstellung bereit stehen. Die Unternehmen müssen aber bereits vor dem Stichtag ihre Stammdaten umgestellt haben.
Die eigene IBAN und BIC sollte den Unternehmen durch Mitteilung der Banken vorliegen und möglichst zeitnah in den Briefbögen integriert werden. Entsprechende Angaben von Lieferanten und Kunden können von diesen u.U. angefordert werden. Auch die Hausbanken bieten hier in der Regel Unterstützung bei der Umrechnung von Kontonummer und BLZ in IBAN und BIC. Unter nachfolgendem Link erhalten Sie hierzu entsprechende Detailinformationen der Deutschen Bundesbank: http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Kerngeschaeftsfelder/Unbarer_Zahlungsverkehr/iban_regeln.html
Die SEPA-Lastschrift
Das aktuell in Deutschland gültige Abbuchungsauftrags- bzw. Einzugsermächtigungs-Verfahren wird es ab 01.02.2014 nicht mehr geben. Hier wird dringend die Rücksprache mit der Hausbank empfohlen, ob bestehende Abbuchungsaufträge migriert oder in Lastschriftmandate eines der existierenden SEPA-Lastschriftverfahren überführt werden können, was nach aktuellen Stand anzuzweifeln ist.
Ab 01.02.2014 wird es für Unternehmen 2 Arten von SEPA-Lastschriften geben: die SEPA-Basis-Lastschrift und die SEPA-Firmen-Lastschrift. Der Vorteil dieser neuen Instrumente besteht in der Möglichkeit der grenzüberschreitenden Nutzung. Nachteil wiederum ist, dass ein SEPA-Lastschriftmandat eingeholt werden muss, damit es sich um eine autorisierte Abbuchung handelt. Sowohl für die Einholung des Mandates als auch für die Übergabe der Lastschrift an die Bank sind bestimmte Formalien sowie Fristen (auch gegenüber dem Kunden) einzuhalten. So ist z.B. die Einholung eines Mandates nur möglich, wenn das Unternehmen vorab eine Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank beantragt hat.
Der größte Unterschied zwischen der SEPA-Basis-Lastschrift und der SEPA-Firmen-Lastschrift besteht im Zeitpunkt, ab wann die Zahlung endgültig ist. Während bei der SEPA-Basis-Lastschrift der Kunde (trotz Autorisierung) eine 8-wöchige Widerspruchsfrist ab dem Datum der Belastung auf seinem Konto hat, gibt es bei der Firmen-Lastschrift keine Möglichkeit, einer autorisierten Kontenbelastung zu widersprechen. Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren darf nur zwischen Unternehmen Anwendung finden. Die Nutzung dieser speziellen Lastschrift ist jedoch wegen der fehlenden Widerspruchsmöglichkeit genau abzuwägen: Während es Unternehmen, die als Lieferant und damit Gläubiger auftreten, nutzen kann, ist es für Unternehmen, die selbst zur Zahlung verpflichtet sind, unter Umständen von Nachteil.
Eine sehr ausführliche Beschreibung u.a. zu den Formvorschriften des SEPA-Lastschriftmandates, der Mandatsverwaltung sowie den unterschiedlichen Lastschriftformen ist in der Broschüre "Handlungsempfehlungen zur Einführung der SEPA-Zahlungsinstrumente in den Landkreisen" des Deutschen Landkreistages enthalten, die unter folgendem Link heruntergeladen werden kann: http://www.kreise.de/__cms1/images/stories/publikationen/bd-106.pdf
Gläubiger-Identifikationsnummer Unter nachfolgendem Link erhalten Sie Informationen der Deutschen Bundesbank zur Gläubiger-Identifikationsnummer sowie Formulare zur Beantragung dieser Nummer: http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Kerngeschaeftsfelder/Unbarer_Zahlungsverkehr/SEPA/Glaeubiger_Identifikationsnummer/glaeubiger_identifikationsnummer.html |